Die Rechtschutzversicherung muss - soweit vorhanden - einspringen, wenn jemand klagen will, um den Kauf eines vom „Abgasskandal“ betroffenen Pkws rückgängig zu machen.
Der Käufer eines betroffenen Pkws wollte sein Autohaus sowie den Hersteller auf Rückabwicklung des Kaufvertrages verklagen, weil bei seinem Auto bei den Abgaswerten geschummelt wurde. Die Rechtsschutzversicherung meinte, es bestehe ein großes Missverhältnis zwischen Kostenaufwand und angestrebtem Erfolg - und lehnte die Deckungszusage ab. Es liege Mutwilligkeit vor.
Mutwilligkeit kann aber nur vorliegen, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen den anfallenden Kosten und dem gewünschten Erfolg besteht. Dies ist hier nicht der Fall, da der Versicherungsnehmer keineswegs nur die Kosten für eine Nachbesserung in Höhe von rund 200 Euro oder den merkantilen Minderwert verlangt, sondern vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Schadensersatz.
Landgericht Essen
Aktenzeichen 18 O 68/16
(tra)