Das Ordnungsamt darf falsch geparkte Fahrzeuge abschleppen lassen und dem Falschparker hierfür die Kosten in Rechnung stellen. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Verkehrssünder sein Auto vor dem Eintreffen des Abschleppwagens selbst entfernt. Die Kosten für eine solche Leerfahrt dürfen jedoch nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug unmittelbar im Anschluss anderweitig eingesetzt werden könnte.
Im vorliegenden Fall rechnete das Ordnungsamt aufgrund eines bevorstehenden Autokorsos mit zahlreichen Parkverstößen. Daher ließ es im gesamten Umfeld 30 Abschleppfahrzeuge bereit stellen. Eines davon sollte das falsch geparkte Auto des Betroffenen abschleppen. Dieser hatte seinen Pkw jedoch noch vor dem Eintreffen des Abschleppwagens selbst weggefahren. Wenige Meter weiter stand ein anderes widerrechtlich geparktes Auto. Obwohl das Schleppfahrzeug diesen Pkw ohne Weiteres hätte abschleppen können, wurde ein anderer Transporter angefordert.
Die Kosten für die Leerfahrt des ersten Abschleppwagens sollte der Betroffene zahlen. Dagegen klagte er und bekam recht. Das Gericht stellte klar, dass Aufwendungen, die durch die „unrichtige Behandlung einer Sache entstanden sind, nicht erhoben werden“ – auch wenn sie bereits angefallen sind. Dies ergibt sich aus der behördlichen Kostenminderungspflicht. So dürfe etwa für ein abzuschleppendes Auto kein Schleppwagen beauftragt werden, wenn an Ort und Stelle bereits ein anderes Abschleppfahrzeug vorhanden ist, das zwar für einen anderen Pkw bestellt worden war, hierfür aber nicht mehr benötigt wurde.
(tf)
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 5 A 1687/12
Yüksel Serit