Ein Autofahrer, der mit einer Alkoholisierung von 0,93 Promille einen Unfall verursacht, ist gegenüber Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherer wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls und Obliegenheitsverletzung zu 75 Prozent verantwortlich.
Dies führt zu einer entsprechenden Leistungskürzung und gegebenenfalls einem Regressanspruch.
In Fällen, in denen ein Fahrer in Folge von alkoholbedingt erklärbarem Fehlverhalten von der Fahrbahn abkommt und gegen ein Hindernis prallt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dies eine typische Folge der Alkoholisierung ist.
Der Kläger mag subjektiv davon überzeugt gewesen sein, durch das Zwischenschieben einer Schlafphase zwischen Alkoholkonsum und Weiterfahrt ausreichende Vorkehrungen gegen eine drohende Fahrt unter Alkoholeinfluss getroffen zu haben, jedoch war diese Maßnahme nicht geeignet, eine Alkoholfahrt auch nur ansatzweise zuverlässig zu vermeiden.
(ADAC, tc)
Oberlandesgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 4 U 165/13