Kracht es auf der Kreuzung wegen eines Ampelfehlers - Juristen sprechen dann vom „feindlichen Grün“ -, haftet dafür die öffentliche Hand, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.
Die Stadt- und Gemeindewerke sind auf kommunaler Ebene für die Ampeln verantwortlich. Die Geschädigten müssen allerdings die Signalstörung beweisen. Unter Umständen reichen Zeugenaussagen, die falsch geschaltete Ampel zu belegen. Dies müssen aber Unfallbeobachter sein, die den Ampelschaden auch tatsächlich registriert haben und nicht nur „Knallzeugen“ sind. „Darunter versteht der Jurist solche Zeugen, die erst mit den zusammenprallenden Autos auf den Unfall aufmerksam werden, die Ursachen aber nicht schildern können“, erklärt Swen Walentowski, Rechtsanwalt und Sprecher der Deutschen Anwaltauskunft.
Die öffentliche Hand ist laut Walentowskis keinen vollen Schadensersatz schuldig, sondern muss nur eine „angemessene Entschädigung“ leisten. Bei einem Verkehrsunfall sind dies die Kosten, die die Kfz-Versicherung an Selbstbehalt an ihren Kunden abgibt sowie der Schaden, der den Versicherten durch eine Rückstufung entsteht. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten gehen auf das Konto der Bundesrepublik. Die Verteidigung in einem Bußgeldverfahren als Folge des Unfalls müssen Unfallbeteiligte selbst bezahlen.
(tc)