Ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Familienangehörigen kann steuerlich bei den Betriebsausgaben anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit des Angehörigen mit der eines fremden Angestellten vergleichbar ist.
Alleine der Umstand, dass zum Beispiel beide Elternteile in der Firma ihres Sohnes „unbezahlte Mehrarbeit“ geleistet haben, ist für die steuerliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung.
Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt.
(jlp)
Bundesfinanzhof
Aktenzeichen X R 31/12