Wer sich im Stau als Motorradfahrer an den Autos vorbeischlängelt, sollte aufpassen. Zwar gibt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) keinen Paragrafen, der ein solches Verhalten ausdrücklich verbietet. Dennoch warnt das Glosar Institut: Das Regelwerk beinhaltet einige Vorgaben, die das Passieren von Autos im Stau oder in stockendem Verkehr strafbar machen. Aus diesem Grund scheiterte im April eine privat initiierte Petition, die Motorradfahrern das Vorbeischlängeln an Fahrzeugen im Stau erlauben sollte.
Zunächst gibt es in der StVO das Verbot, rechts zu überholen. Einzige Ausnahme: Auf der rechten Seite steht ein freier Fahrstreifen zur Verfügung. Wer allerdings glaubt, dass auf Autobahnen der Seitenstreifen damit gemeint ist, der irrt sich.
Wer sich für das Vorbeifahren auf der linken Seite entscheidet, muss laut StVO „einen ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern“ eingehalten. In seinem Urteil (10 U 77/01) vom 8. Juni 2001 benennt das Oberlandesgericht Karlsruhe zum Seitenabstand: „In der Regel reicht ein Meter Seitenabstand beim Überholen aus“. Bei einem Stau befinden sich auf der linken Fahrbahn so gut wie immer aber auch Fahrzeuge, was die Gewährleistung eines ausreichenden Seitenabstands für Motorradfahrer schwierig machen dürfte.
Dazu kommt noch ein dritter Punkt: Oft bewegen sich die Motorradfahrer bei Autoschlangen auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in "Slalomfahrt" zwischen den Fahrzeugen durch. Der Einwand der StVO: Es darf nicht zwischen zwei Fahrstreifen gefahren werden.
Je nachdem, wie die Sachlage eingeschätzt wird, kann ein solches Verhalten mit bis zu 250 Euro, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Monat Fahrverbot bestraft werden. Außerdem sollten Motorradfahrer stets im Hinterkopf behalten, dass sie immer eine Teilschuld tragen, wenn sie beim Überholen im Stau oder zähfließendem Verkehr in einen Unfall verwickelt sind.
(jg)