Kommt es zu einem Unfall, weil der Fahrer alkoholisiert ist, dann kann der Mitfahrer die Kfz-Haftpflichtversicherung nur eingeschränkt haftbar machen, wenn die Alkoholisierung des Fahrers auch für den Mitfahrer deutlich erkennbar war.
Deshalb begründet die Mitfahrt in einem Fahrzeug eines erkennbar alkoholisierten Fahrers ein Mitverschulden in Höhe von 25 Prozent.
(jlp)
Landgericht Bielefeld
Aktenzeichen 6 O 71/13