Brauchen wir ein neues Haftungssystem? Mit dieser Frage haben sich Ende Januar Verkehrsrechtler auf dem 56. Verkehrsgerichtstag in Goslar auseinandergesetzt. Die Antwort der Experten: nein. Laut den Empfehlungen des Arbeitskreises II besteht „keine Veranlassung, das geltende Haftungssystem (Halter-, Fahrer- und Herstellerhaftung) für den Betrieb hochautomatisierter und vollautomatisierter Fahrzeuge zu verändern“.
Wichtig aus Sicht des VGT ist, dass der Gesetzgeber klar zwischen hochautomatisierten und vollautomatisierten Fahrfunktionen unterscheidet. Bei den Haftungssummen sehen die Juristen Nachbesserungsbedarf. So sollte die Mindestdeckungssumme der Kfz-Haftpflichtversicherung von derzeit 7,5 auf 10 Millionen erhöht werden.
Auch das Thema Daten wurde im Arbeitskreis diskutiert. Im Ergebnis fordert der Verkehrsgerichtstag, dass die in §63a Abs. 1 StVG genannten Daten sowohl im Fahrzeug selbst als auch bei einem unabhängigen Dritten gespeichert werden sollen. Nach Ansicht der Experten ist Eile geboten: Die Einzelheiten soll der Gesetzgeber „unverzüglich“ regeln.
Wer sich die Empfehlungen der einzelnen Arbeitskreise des Verkehrsgerichtstages im Detail anschauen will, der kann das auf www.deutscher-verkehrsgerichtstag.de machen.
(tr)