Kraftfahrzeugführer und Mitfahrer müssen sich grundsätzlich anschnallen. Eine Ausnahme gibt es nur dann, wenn die Benutzung des Sicherheitsgurtes aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist.
Dies ist dann der Fall, wenn mit der Nutzung für ihn konkret ernsthafte Gesundheitsschäden verbunden sind, denen auf anderem Wege nicht vorgebeugt werden kann und die als solche ärztlicherseits bestätigt werden können.
Physische oder psychische Beeinträchtigungen, die in Folge des Gurtanlegens auftreten, rechtfertigen es in der Regel nicht, den Insassen eines Kfz von der Pflicht zum Gurtanlegen zu befreien.
So ist die mit psychischen Beeinträchtigungen verbundene Abneigung, den Gurt anzulegen oder sich beim Anlegen helfen zu lassen, nicht geeignet, die Notwendigkeit einer Befreiung von der Anlegepflicht zu begründen.
(ADAC/tc)
Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Aktenzeichen 12 LA 137/14