Fährt jemand in einen Kreuzungsbereich ein, so hat er besondere Sorgfalt walten zu lassen. Der Fahrer, der in eine Kreuzung einfährt, die durch einen Rückstau blockiert ist, hat dies in besonderer Weise zu berücksichtigen.
Drängt sich jemand, weil die für ihn geltende Ampel grün gezeigt hat, vor ein Auto, das dort „hängengeblieben“ war, und kommt es beim Anfahren zu einem Zusammenstoß, haftet der zuletzt Eingefahrene zu einem größeren Anteil. Denn derjenige, der dort schon stand, musste nicht zwangsläufig mit neuen Fahrzeugen rechnen.
(tra)
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 1 U 66/12