Die Deutsche Anwaltshotline berichtet von folgenden Fall: Bei einem Fahrsicherheitstraining fuhren zwei Motorräder dicht hintereinander. Es kam zu einem Unfall, als der erste Motorradfahrer stürzte und das zweite auffuhr.
Der zweite Motorradfahrer wollte Schadenersatz vom ersten – der das allerdings ablehnte: Er hafte nicht, stellte er klar, da das Fahrsicherheitstraining außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums – auf einem stillgelegten Flugplatz – stattfand. Zudem sei über den Veranstalter untereinander ein Haftungsausschluss vereinbart worden.
Das Gericht sah das anders: Ein derartiger Haftungsausschluss sei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zulässig. Das gelte als „überraschende Klausel“. Außerdem würden die Teilnehmer selbstverständlich auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums für den Betrieb ihrer Fahrzeuge haften.
Oberlandesgericht Brandenburg
Aktenzeichen 12 U 55/13
(tc)