Missachtet der Fahrer eines gewerblich angemieteten Kleintransporters die Einfahrtshöhe eines Parkhauses und führt dadurch grob fahrlässig die Beschädigung des Fahrzeugs im Dachbereich herbei, dann kommt eine Haftungsquote für den Mieter des Kraftfahrzeuges in Betracht. Dies vorausgesetzt, es wurde eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen und bei Vorliegen eines groben Verschuldens eine Haftungsverteilung vereinbart.
Kennt der Fahrer die Maße des Fahrzeugs und versucht er, mit einem 2,73 Meter hohen Fahrzeug trotz deutlich ausgeschilderter Einfahrtshöhe von nur 1,80 Meter in das Parkhaus einzufahren, so handelt er grob fahrlässig. Für ihn gilt eine Haftungsquote von zwei Drittel.
(jlp)
Landgericht Köln
Aktenzeichen 26 O 174/10