Halten Autofahrer keinen ausreichenden Abstand zum Vordermann, so drohen ihnen saftige Strafen. Das gilt auch dann, wenn ein Pkw-Fahrer in einer Kolonne gefahren und ein nachfolgender Autofahrer dicht aufgefahren ist.
Im konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Bamberg ging es um einen Autofahrer, der mit einem Tempo von rund 116 km/h lediglich knapp 16 Meter Abstand zum Vordermann eingehalten hatte. Ihm wurde eine Geldstrafe in Höhe von 320 Euro aufgebrummt sowie ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen - zu Recht.
Eine Unterschreitung des Mindestabstands sei nur dann erlaubt, wenn der Vordermann abrupt abbremst oder er plötzlich die Fahrspur wechselt. Das war hier nicht der Fall.
(Wolfgang Büser/dpp-AutoReporter/tc)
Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen 3 Ss OWi 160/15)