Es kann nicht von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden, wenn es sich um den einmaligen oder auch erstmaligen Konsum gehandelt hat.
Wird in einem solchen Fall trotzdem Auto gefahren, kann der Führerschein nicht entzogen werden. Dazu ist es nicht erforderlich, dass der Täter sich hierauf ausdrücklich beruft.
(tra)
Oberverwaltungsgericht Hamburg
Aktenzeichen 4 Bs 26/14