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Fahrlehrer muss zur Not in den Lenkvorgang eingreifen

25.03.2015 09:27 Uhr
Fahrlehrer muss zur Not in den Lenkvorgang eingreifen
Es ist die Aufgabe des Fahrlehrers, sicherzustellen, dass sich der Fahrschüler verkehrsgerecht verhält, sagt das OLG Stuttgart
© Foto: Kzenon/Fotolia

Ein Fahrlehrer, der zur Unfallverhütung nicht in den Lenkvorgang eingreift, begeht eine Ordnungswidrigkeit durch fahrlässiges Verhalten. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.

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Ein Fahrlehrer, der zur Unfallverhütung nicht in den Lenkvorgang eingreift, begeht eine Ordnungswidrigkeit durch fahrlässiges Verhalten. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Fahrlehrer mit einer Fahranfängerin auf einer Ausbildungsfahrt. Die unerfahrene Schülerin lenkte das Fahrzeug mehrmals versehentlich nahe an beide Fahrbahnränder. In einer Kurve wurde die Straße relativ schmal. Ein entgegenkommendes Fahrzeug streifte das Fahrschulauto, da es sich ebenfalls nicht so rechts wie möglich hielt. Beide Autos wurden bei der Kollision leicht beschädigt. Das Amtsgericht Rottenburg verurteilte den Fahrlehrer zu einer Geldbuße von 100 Euro. Damit war er nicht einverstanden und verlangte Freispruch.

Das Oberlandesgericht Stuttgart stimmte dem nur teilweise zu. Tatsächlich muss nur der Fahrzeugführer die Fahrvorschriften einhalten. Das ist der Fahrlehrer zwar im Sinne des Gesetzes nicht, wenn er als Beifahrer eine Ausbildungsfahrt begleitet. Trotzdem ist er aber Verkehrsteilnehmer und zudem für die Ausbildungsfahrt verantwortlich. Es ist also seine Aufgabe sicherzustellen, dass der Fahrschüler sich zu jeder Zeit verkehrsgerecht verhält, und hat im Notfall entsprechend einzugreifen.

Dieser Pflicht ist er im vorliegenden Fall aber nicht nachgekommen. "Diese Pflichtverletzung war eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit und hat den Schaden dadurch mitverursacht", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus. Das Gericht erkannte allerdings an, dass der andere Wagen erhebliche Mitschuld am Unfall hatte und reduzierte die Geldstrafe des Fahrlehrers auf den Regelbetrag von 35 Euro.

(tc)

Oberlandesgericht Stuttgart

Aktenzeichen 4 Ss 721/13

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