Es war zu einer Kollision zwischen einem Fahrradfahrer und einem entgegenkommenden Auto gekommen. Der Fahrradfahrer war auf der Hauptstraße unterwegs, obwohl parallel hierzu auch ein Fahrradweg verlief. Der entgegenkommende Autofahrer wollte links abbiegen und übersah dabei den Fahrradfahrer.
Er haftete überwiegend, da er die Vorfahrt verletzt hatte, und musste Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Die Haftung war jedoch auf 75 Prozent begrenzt. Denn der Radfahrer musste sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, weil er aus nicht nachvollziehbaren Gründen den Radweg nicht genutzt hatte.
(tra)
Oberlandesgericht München
Aktenzeichen 10 U 4997/13