Lässt der Versicherungsnehmer einer Kaskoversicherung sein Fahrzeug nach einem Schadenfall nicht vollständig beziehungsweise nicht fachgerecht reparieren, hat er keinen Anspruch auf Erstattung der fiktiven Reparaturkosten aus einem Gutachten. Die Versicherung muss dann nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ersetzen.
Der Versicherungsnehmer hat zwar grundsätzlich Anspruch auf Ausgleich seines effektiv erlittenen Schadens. Er soll sich auf der anderen Seite an dem Schadenfall jedoch nicht bereichern.
(tra)
Landgericht Essen
Aktenzeichen 18 O 125/12