Wer ein stehengebliebenes Fahrzeug anschiebt, wird beim Betrieb dieses Fahrzeuges tätig. Damit sind Schadenersatzansprüche des Pannenhelfers, etwa weil dieser stürzt, ausgeschlossen.
Anschiebende sind den vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren stärker ausgesetzt als die Allgemeinheit, auch wenn sie nur aus Gefälligkeit tätig geworden sind.
Der Sinn und Zweck des gesetzlichen Haftungsausschlusses besteht darin, dass derjenige nicht besonders geschützt werden soll, der sich den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetzt.
(jlp/tc)
Oberlandesgericht Düsseldorf
Aktenzeichen I-1 U 87/14