Will ein Betroffener sein Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung im Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Krankheit entschuldigen, so muss er darlegen, welcher Art die Erkrankung ist. Dazu gehört auch, dass er die aktuellen Symptome erläutert und vor allem erklärt, warum er deshalb konkret nicht zu der Verhandlung erscheinen kann.
Fehlt es hieran, kann das Gericht von einem unentschuldigten Fernbleiben ausgehen und den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid verwerfen.
(tra)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen III-3 RBs 170/12