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Geschwindigkeitsbeschränkung in Kombination mit Zusatzschild

12.08.2014 09:36 Uhr
Geschwindigkeitsbeschränkung in Kombination mit Zusatzschild
Zusatzschilder definieren den Schutzzweck eines Verkehrszeichens genauer
© Foto: Martina Berg/Fotolia

Eine Geschwindigkeitsbeschränkung, die mit den Zusatzzeichen "Schule" und "Mo.-Sa., 7-18 h" angeordnet wird, gilt an einem Feiertag nicht, da der Schutzzweck wegfällt.

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Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung die im Zusammenhang mit den Zusatzzeichen "Schule" und "Mo.-Sa., 7-18 h" angeordnet wird, muss der Geltungsbereich der Anordnung so ausgelegt werden, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung an einem Feiertag nicht gilt, da kein Schutzzweck durch die Beschränkung erfüllt werden kann.

Nach Auffassung des Gerichts galt die Geschwindigkeitsbeschränkung an dem Tattag, einem Feiertag, nicht. Maßgeblich war hier, dass an der konkreten Örtlichkeit keine uneingeschränkte Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h angeordnet wird, sondern diese in Kombination mit den verwendeten Zusatzschildern steht.

Die Geschwindigkeitsbeschränkung sowie das Zusatzschild "Mo. - Sa. 7-18 h" kann aufgrund der Beschilderung nicht isoliert von dem weiteren Zusatzschild "Schule" betrachtet werden, sondern die Beschilderung ist in ihrer Gesamtschau zu würdigen.

(tc)

Amtsgericht Wuppertal

Aktenzeichen 12 OWI-723 JS 1323/13-224/13

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