Wer im Parkverbot steht und abgeschleppt wird, muss die Kosten für das Abschleppen zahlen. Bei einer Leerfahrt kann das anders sein. Eine Leerfahrt ist eine Fahrt, bei der das Abschleppen entbehrlich wird, weil der Störende zwischenzeitlich erschienen ist.
Kann das Abschleppunternehmen sofort an anderer Stelle eingesetzt werden, weil dort jemand verbotswidrig parkt, muss er die Kosten nicht tragen.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen 5 A 1687/12
(tra)