Zwischen zwei Parteien konnte nicht geklärt werden, wie der Unfall genau passierte. Fest stand, dass sich zwei Fahrzeuge überholten und es zum Unfall kam. Das Amtsgericht entschied, dass der Schaden hälftig zu teilen sei. Zu Recht?
Eine Partei sagte, der Überholte sei nach links ausgeschert, die gegnerische Partei erklärte, der Fahrer sei zu früh nach rechts in die Spur des Überholten gewechselt.
Dagegen wurde Berufung eingelegt, weil die Versicherung davon ausging, dass der Amtsrichter ein Unfallrekonstruktionsgutachten hätte einholen müssen. Hierzu bestand jedoch auch nach Ansicht der zweitinstanzlichen Richter keine Veranlassung. Es gab nämlich keinen Anhaltspunkt, wo genau sich zumindest eines der Fahrzeuge im Unfallzeitpunkt befunden hatte.
Soll ein Sachverständiger aber anhand der Unfallschäden an den Fahrzeugen Rückschlüsse auf den Unfallhergang ziehen, ist zumindest dieser Anhaltspunkt erforderlich. Da damit das Gutachten den Unfall nicht hätte aufklären können, musste es auch nicht eingeholt werden und jeder der Beteiligten muss den Schaden zu 50 Prozent tragen.
(tra)
Landgericht Gera
Aktenzeichen 1 S 166/13