Nach der Straßenverkehrs-Ordnung ist ein Halten in zweiter Reihe in der Regel nicht erlaubt. Daher erhöht sich das Risiko hierbei gegenüber dem ruhenden Verkehr deutlich. Eine Ausnahme gibt es nur für Taxifahrer, aber auch nur dann, wenn die Verkehrslage es zulässt.
Ein Kraftfahrer, der in zweiter Reihe hält und beim Losfahren mit der Fahrertür eines neben der Straße parkenden Fahrzeugs kollidiert, haftet überwiegend für diesen Unfall. Denn er muss vorher sicherstellen, dass es nicht zu einer Kollision kommt. Tut er dies nicht, so rechtfertigt das eine Haftung für die Unfallfolgen in Höhe von zwei Dritteln.
(jlp)
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 202/12