Ist ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid wirksam, wenn der Betroffene per E-Mail protestiert? Nein, sagt das Landgericht (LG) Münster.
Im konkreten Fall geht es um die Auslegung von Paragraf 67 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), der besagt, dass der Widerspruch unter anderem schriftlich eingelegt werden kann. Während die deutsche Rechtsprechung die Schriftform bei Fax und auch Computerfax bejaht, verneint sie diese bei einer einfachen E-Mail. Ohne qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz sei ein Mail-Einspruch nicht wirksam, entschied das LG Münster.
Dabei wird die Unzulässigkeit nicht dadurch geheilt, dass die Verwaltungsbehörde den Einspruch als zulässig behandelt und Ausführungen zur Sache macht, wobei sie die Rücknahme des Einspruchs empfiehlt.
Landgericht Münster
Aktenzeichen 2 Qs – 89 Js 1834/15 – 76/15
(tra)