Der Kläger fertigte, sobald er losfuhr, mit einer On-Board-Kamera permanent Aufnahmen von seiner Fahrt an. Er erklärte, dass er bei verkehrsrechtlichen Streitigkeiten oder einem Unfall so Bilder des Geschehens an die Polizei weiterleiten könne, um den Sachverhalt damit aufzuklären.
Dies ist im Rahmen des Datenschutzgesetzes nicht zulässig. Das ständige Aufnehmen von Personen, Fahrzeugen und Umgebung verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Denn die gefilmten Dritten hättenn keine Ahnung, dass sie aufgenommen würden, gleichzeitig könne damit aber eine Identifikation stattfinden und nachvollzogen werden, wo sich wer zu welchem Zeitpunkt aufgehalten habe.
Das Interesse der grundsätzlich erst einmal unbeteiligten Dritten an dem Schutz ihrer persönlichen Rechte überwiege aber gegenüber dem Interesse des Filmenden, eine möglicherweise auftretende Unfallsituation so aufklären zu können.
(tra)
Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen 4 K 13.01634