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Keine Mitschuld wegen falscher Radwegseite

21.11.2014 10:36 Uhr
Keine Mitschuld wegen falscher Radwegseite
So geht’s lang auf dem Radweg. Aber Vorsicht: Radfahrer haben auch Vorfahrt, wenn sie in falscher Richtung unterwegs sind.
© Foto: marcoemilio/Fotolia

Einem Radfahrer kann nicht zur Last gelegt werden, verbotenerweise den linken Radweg gefahren zu sein, wenn ihn ein rechtsabbiegendes Auto rammt.

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Einem Radfahrer kann nicht zur Last gelegt werden, verbotenerweise den linken Radweg gefahren zu sein, wenn ihn ein rechtsabbiegendes Auto rammt. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken entschieden und sprach den Erben des dadurch verstorbenen Radfahrers den vollen Schadenersatz zu.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, war ein Rennradfahrer auf dem linken Radweg einer Straße unterwegs. Beim Rechtsabbiegen kreuzte ein Auto den Radweg ungebremst, da die Fahrerin meinte, Vorfahrt zu haben. Dasselbe dachte der Rennradler und vertraute darauf, dass der abbiegende Pkw vor dem Radweg anhält. Daher kam es zur unvermeidlichen Kollision der beiden mit fatalen Folgen: Der Radfahrer verstarb noch am Unfallort.

Daher waren es nun die Erben, die alle aus dem Unfall resultierenden Schäden von der Autofahrerin ersetzt haben wollten. Die Summe aus über 50.000 Euro berechneten sie aus Sachschäden, Beerdigungskosten sowie entgangenen Unterhalts- und Haushaltsführungsschäden. Die Erben warfen ihr vor, unbeirrt abgebogen zu sein, obwohl der Radfahrer schon von Weitem zu sehen gewesen sein muss. Trotz der falschen Radwegseite hätte der Radfahrer Vorfahrt gehabt.

Die Autofahrerin bestritt genau das und meinte, dass der Radfahrer die Hälfte der Schuld schon allein deswegen tragen müsse, weil er verbotenerweise auf dem linken Radweg fuhr. Er hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass er dort Vorfahrt genoss.

Das Oberlandesgericht Saarbrücken gab den klagenden Erben recht. Da die Autofahrerin beim Abbiegen die Fahrbahn des Radfahrers kreuzte, habe sie auch dann Rücksicht zu nehmen, wenn dieser in falscher Richtung unterwegs ist. "Die Regelung über die Benutzung linker Radwege schützt lediglich den Gegenverkehr – und nicht den Einbiege- und Querverkehr", erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus die Rechtslage. Das abbiegende Auto hatte daher keine Vorfahrt, deswegen ist die Fahrerin nach Ansicht des Gerichts vollumfänglich schuld am Unfall. 

(tc)

Oberlandesgericht Saarbrücken

Aktenzeichen 4 U 406/12

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