Zur Weihnachtszeit dekorieren manche Autofahrer ihre Wägen mit Mini-Tannenbäumen auf dem Armaturenbrett oder einem LED-Leuchtband am Innenspiegel. Ein paar Lkw-Fahrer montieren Namensschilder oder Firmenlogos in der Windschutzscheibe, welche grelle Lichter ausstrahlen. Doch in wie weit ist das überhaupt erlaubt?
Solche Illuminationen sind im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aus Gründen der Verkehrssicherheit verboten. „An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten Beleuchtungseinrichtungen angebracht sein. Dazu zählen unter anderem die Begrenzungsleuchten an Lkw“, erklärt Hans-Ulrich Sander, Kraftfahrtexperte von TÜV Rheinland. Außerdem könnten auffällige und illegale „Lichtspiele“ leicht mit Warnzeichen verwechselt werden sowie den Fahrer blenden und andere Verkehrsteilnehmer ablenken.
Alle zusätzlichen Lichtquellen, die nicht in der StVZO genannt werden beziehungsweise nicht die vorgeschriebene Farbe haben, sind unzulässig. Beispiele dafür sind rote Kennzeichenbeleuchtungen oder blaue Begrenzungsleuchten. Auf dem Index stehen darüber hinaus Unterbodenleuchten oder angestrahlte Radkästen und illuminierte Scheibenwaschdüsen.
(stw)