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Messentfernung maßgeblich für Fahrverbot

10.11.2016 15:00 Uhr
Messentfernung maßgeblich für Fahrverbot
Auch wenn der "Blitzer" zu nah am Schild steht, das ein Tempolimit anordnet: zu schnell ist zu schnell
© Foto: Sven Grundmann/Fotolia

Geschwindigkeiten sollen erst in einiger Entfernung nach einem tempobeschränkenden Verkehrsschild gemessen werden. Relevant wird diese Regelung aber erst bei gravierenden Verstößen.

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Eine Geschwindigkeitsbegrenzung gilt grundsätzlich ab dem Verkehrsschild, das diese anordnet. Das bedeutet, dass der Verkehrsteilnehmer ab diesem Schild die dort angegebene Geschwindigkeit einhalten muss.

Die Richtlinien zur Verkehrsüberwachung sehen allerdings vor, dass eine Geschwindigkeitsmessung erst in einer bestimmten Entfernung zu diesem Schild vorgenommen werden soll. Wird diese Entfernung nicht eingehalten, liegt trotzdem eine Geschwindigkeitsüberschreitung vor, die eine Geldbuße rechtfertigen kann.

Erst dann, wenn ein Fahrverbot droht, ist die Entfernung der Messung vom Verkehrsschild von Belang und zu überprüfen. Wurde diese unterschritten, kann vom Fahrverbot abgesehen werden.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M.

Aktenzeichen 2 Ss – OWi 893/15

(tra)

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