In einem Fall der "halben Vorfahrt" ist der gegenüber einem Dritten Vorfahrtsberechtigte verpflichtet, zu prüfen, ob der Wartepflichtige noch wartet oder bereits angefahren ist, nachdem er seinerseits einem von rechts kommenden Fahrradfahrer Vorfahrt zu gewähren hatte.
Kommt es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, trägt der gegenüber dem Dritten Vorfahrtsberechtigte eine Mitschuld von 30 Prozent.
(tc)
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer
Aktenzeichen 9 C 188/13