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Mitverschulden von 30 Prozent bei "halber Vorfahrt"

19.02.2015 09:47 Uhr
Mitverschulden von 30 Prozent bei "halber Vorfahrt"
Achtung bei einer Kreuzung mit Vorfahrt von rechts: Nach der Rechtsprechung gilt hier nur die "halbe Vorfahrt"
© Foto: Jackin/Fotolia

In einem Fall der "halben Vorfahrt" ist der gegenüber einem Dritten Vorfahrtsberechtigte verpflichtet zu prüfen, ob der Wartepflichtige noch wartet.

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In einem Fall der "halben Vorfahrt" ist der gegenüber einem Dritten Vorfahrtsberechtigte verpflichtet, zu prüfen, ob der Wartepflichtige noch wartet oder bereits angefahren ist, nachdem er seinerseits einem von rechts kommenden Fahrradfahrer Vorfahrt zu gewähren hatte.

Kommt es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge, trägt der gegenüber dem Dritten Vorfahrtsberechtigte eine Mitschuld von 30 Prozent.

(tc)

Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer

Aktenzeichen 9 C 188/13

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