Kurz beim Ausparken nicht aufgepasst, schon ist es passiert: Ein anderes Fahrzeug wurde angerempelt. Der Schaden ist nur gering. Was aber ist jetzt zu tun?
Philip Puls von TÜV Süd in München sagt dazu: „Wer einen Unfall verursacht hat, muss den Geschädigten umgehend benachrichtigen oder die Polizei informieren.“ Wer meine, es reiche aus, eine Visitenkarte oder die Telefonnummer am beschädigten Wagen zu hinterlassen, der irre. Denn bereits hier handele es sich um eine Unfallflucht, die bestraft werde.
Puls rät deshalb, gleich die Polizei anzurufen und den Umstand zu schildern. Anschließend sollte der Unfallverursacher den Anweisungen des Beamten folgen und sich dessen Namen sowie die Dienststelle notieren. So ist der Autofahrer auf der sicheren Seite. Denn bereits bei einem Unfall mit geringem Schaden muss der Verursacher sonst mit einer Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt, zwei Punkten in Flensburg sowie einem Fahrverbot von maximal drei Monaten rechnen. Auch mit der Haftpflichtversicherung droht Ärger.
Jeder 20. Autofahrer entfernte sich bei Personenschäden
Verkehrsteilnehmer begehen aber nicht nur Unfallflucht bei harmlosen Parkremplern. Laut dem Statistischen Bundesamt entfernte sich 2014 nahezu jeder 20. Autofahrer von einem Unfallort mit Personenschäden. Insgesamt gab es 371.095 solcher schweren Unfälle. Bleibt es am Ende nur bei einem Sachschaden, erwarten den Schuldigen – bei Schäden ab 1.300 Euro – ein mindestens halbjähriger Führerscheinentzug, Geldstrafen, die deutlich über einem Monatsgehalt, liegen sowie drei Punkte, die zehn Jahre lang im Flensburger Register eingetragen bleiben.
Irrglaube 24-Stunden-Frist
Ein weitverbreiteter Irrglaube ist außerdem, dass man 24 Stunden Zeit hat, um einen Unfall nachträglich zu melden. Wer einmal unerlaubt die Unfallstelle verlässt, begeht Unfallflucht. Einzig und allein eine Milderung der Strafe kann durch eine Nachmeldung innerhalb eines Tages erreicht werden. „Die ist zudem nur dann gültig, wenn lediglich ein Kleinschaden an einem geparkten Auto, Straßenzeichen oder sonstigem Gegenstand entstanden ist“, gibt der Fachmann zu bedenken. Aber: „Ein Laie kann wohl kaum die Höhe eines von Schadens zuverlässig einschätzen, es sei denn, nur ein Blinkerglas ging beispielsweise zu Bruch.“
Und auch bei Pfosten, Bäumen oder Leitplanken, die touchiert werden, ist der Schadensverursacher verpflichtet, diesen zu melden. Dasselbe gilt auch für das Anfahren von Tieren. Rehe beispielsweise werden – im Gegensatz zu Pferden – zwar als herrenlose Sachen eingestuft, erklärt Puls. Dennoch verlangt hier vor allem die Versicherung, dass die Polizei gerufen wird.
(jg)