Der Käufer entdeckte bei seinem neuen Fahrzeug eine kleine Delle in der Fahrertür, nachdem das Auto ausgeliefert worden war. Eine Werkstatt veranschlagte die Reparaturkosten auf über 500 Euro.
Der Autohändler ließ das Auto abholen, reparieren und anschließend ohne Mangel wieder ausliefern. Vom Käufer verlangte er dafür Transportkosten, Standgeld und Verzugszinsen. Außerdem wollte er nur 300 Euro von den Reparaturkosten übernehmen.
Damit war er aber erfolglos. Der Händler habe vielmehr die Pflicht, ein mangelfreies Auto zu übergeben, sagte der Bundesgerichtshof. Auch bei Bagatellschäden dürfe der Käufer den vollen Kaufpreis solange zurückbehalten, bis der Händler seiner Pflicht nachgekommen ist.
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VIII ZR 211/15
(tra)