Anfang Oktober wurde die StVO geändert. Unter anderen wurde die Smartphone-Nutzung während der Fahrt strenger sanktioniert. Artikel 1 der Änderungsverordnung beschreibt, wie der „Handy-Paragraf“ 23 StVO nun aussieht.
Weiter hinten in der Änderungsverordnung lauert – etwas versteckt – weiteres brisantes Gesetzesmaterial, das für Fahrlehrer Folgen haben könnte. Der sogenannte Handy-Verstoß wurde nun als A-Verstoß während der Probezeit eingeordnet. Das ergibt sich aus Artikel 4 der Änderungsverordnung. Diese Vorschrift ändert die Fahrerlaubnis-Verordnung, indem der Handy-Verstoß in Anlage 12 Abschnitt A der FeV aufgenommen wurde.
„Die Auswirkung könnte sein, dass es mehr ASF-Zuweisungen geben wird“, sagt BVF-Vorsitzender Gerhard von Bressensdorf. „Es war ohnehin nicht nachvollziehbar, dass der Handyverstoß bisher nur als B-Verstoß gewertet wurde.“
(tc)