Die Zufahrtsmöglichkeit wird lediglich eingeschränkt und kann nur als Erschwernis interpretiert werden. In einer solchen Erschwernis liegt aber noch kein Nachteil.
Das Erfordernis, beim Einparken um andere Fahrzeuge herumfahren zu müssen, stellt eine für Autofahrer völlig übliche Herausforderung dar, wie sie sich im Straßenverkehr, aber auch bei der Einfahrt auf private Parkflächen, in vergleichbarer Weise in einer Vielzahl von Fällen stellt.
(jlp)
Landgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 19 S 25/13