Nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf muss auch ein rechtswidrig aufgestelltes Verkehrsschild beachtet werden. Dies gilt nur dann nicht, wenn es sich um offensichtliche Willkür oder Sinnwidrigkeit handelt.
Im vorliegenden Fall hatte der Fahrzeugführer seinen Pkw in einem Straßenabschnitt abgestellt, der mit dem Hinweisschild „Feuerwehrzufahrt, Fläche für Feuerwehr freihalten“ versehen war, woraufhin das Fahrzeug abgeschleppt wurde. Die Kosten hierfür wollte er nicht zahlen, da es an dieser Straße überhaupt keine Zufahrten für einen Feuerwehreinsatz gäbe.
Dies war auch zutreffend, da das Schild nur aufgestellt worden war, um Besucher, die aus dem dort befindlichen Hinterausgang eines Kinos kommen würden, nicht durch abgestellte Fahrzeuge zu behindern.
Dennoch war der Gebührenbescheid rechtmäßig, da sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme laut Hinweisschild im Bereich einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt befand. Die Straßenverkehrsordnung enthält zwar kein Verkehrszeichen „Feuerwehrzufahrt“, dies kann von den Ländern jedoch abweichend geregelt werden.
(tf)
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen 14 K 2727/12