Ein willkürliches Abbremsen aus hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Verkehr zu einer scharfen Bremsung zu zwingen, kann strafrechtlich relevant sein.
In Frage kommen dabei die Tatbestände der Nötigung (Paragraf 240 StGB) und des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten (Paragraf 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Die konkrete Gefährdung setzt eine zugespitzte Gefahrenlage voraus. Diese kann vorliegen, wenn zum Beispiel Reifen quietschen, das Auto schlingert oder schleudert.
Um von einem Beinaheunfall auszugehen, ist eine genaue Abstandseingrenzung erforderlich. Allgemeine Formulierungen wie "sehr starke Bremsung" oder "geringer Abstand" reichen nicht aus.
(jlp/tc)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen III-4 RVs 111/14