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Quasi-Helmpflicht für schnelle Elektrofahrräder

01.04.2015 06:57 Uhr
Quasi-Helmpflicht für schnelle Elektrofahrräder
Rennradfahrer tragen üblicherweise Helm. Das müssten auch Fahrer schneller Elektrofahrräder tun, um Haftungsrisiken zu vermeiden, sagt das Landgericht Bonn
© Foto: lassedesignen/Fotolia

Ein Elektroradfahrer muss sich allein wegen eines fehlenden Fahrradhelms eine Teilschuld an einem Unfall anrechnen lassen.

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Ein Elektroradfahrer muss sich allein wegen eines fehlenden Fahrradhelms eine Teilschuld an einem Unfall anrechnen lassen.

Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, kaufte ein Mann bei einem Händler ein Speed-Pedelec - ein Elektrofahrrad, das bis zu 40 km/h schnell fährt. Während einer Fahrt platzte ihm ein Reifen, der Radler stürzte und erlitt schwere Verletzungen an Kopf und Gesicht.

Die Fahrradwerkstatt, die den Schaden am Rad reparierte, teilte ihm mit, dass der Schlauch falsch montiert gewesen sein könnte. Er sei auch deswegen so leicht geplatzt, weil der Händler einen zu breiten Mantel für die dünne Felge verbaute. Daraufhin verlangte der Käufer Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Händler, der sich aber weigerte.

Ein Sachverständiger bestätigte dem Landgericht Bonn die Vermutung der Fahrradwerkstatt. Die Website des Herstellers besagt, dass die Felge nicht für die breiten Reifen zugelassen war. Laut Gericht wäre damit der beklagte Händler vollumfänglich Schuld am Unfall gewesen, wenn der Verletzte einen Helm getragen hätte.

Das hatte er aber nicht, daher müsse der verletzte Kläger die Hälfte der Schuld selbst tragen, urteilten die Richter. Bei Geschwindigkeiten eines Speed-Pedelecs bis zu 40 km/h hätte es sich dem Radler förmlich aufdrängen müssen, zu seinem eigenen Schutz einen Helm zu tragen. Dass es auch für Elektroradfahrer noch keine gesetzliche Helmpflicht gibt, entlaste den Radler nicht von seiner Eigenverantwortung.
 
Das Gericht verglich das Elektrofahrrad mit einem Rennrad, mit dem ähnliche Geschwindigkeiten erzielt werden. Unter Rennradlern sei es üblich, stets einen Helm zu tragen. Außerdem gelte für andere motorisierte Zweiräder, wie etwa dem Mofa, bereits bei deutlich niedrigeren Geschwindigkeiten eine Helmpflicht.

(tc)

Landgericht Bonn

Aktenzeichen 18 O 388/12

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