Stürzt ein Ast herab und beschädigt ein Fahrzeug, schuldet die Kommune dem Halter Schadensersatz, wenn sie als Straßeneigentümerin den Baum nicht ausreichend kontrolliert hat.
In der Regel genügt dafür eine regelmäßige und ordnungsgemäße Sichtprüfung. Der Baum muss dagegen eingehend von einem Fachmann untersucht werden, wenn es Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität gibt.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 11 U 57/13