In der entsprechenden Vorschrift der Straßenverkehrsordnung heißt es: Die Rettungsgasse ist bei zwei Fahrstreifen, in der Mitte zu bilden - Autos auf dem linken Fahrstreifen müssen also an den linken Fahrbahnrand fahren, die auf der rechten Spur an den rechten Fahrbahnrand.
Bei mehrspurigen Autobahnen ist die Rettungsgasse zwischen dem äußersten linken und der direkt rechts daneben liegenden Fahrspur zu bilden. Hintergrund: Der Standstreifen ist als Zufahrt zu den Einsatzstellen nicht geeignet, weil er oft nicht durchgehend ausgebaut oder von liegengebliebenen Fahrzeugen blockiert ist.
Der ADAC weist auch darauf hin, dass alle Autofahrer, die gegen das Gebot der Rettungsgasse verstoßen mit einem Bußgeld von 20 Euro, unter Umständen sogar mit einer Anzeige rechnen müssen. Jeder Autofahrer sollte daran denken, dass im Notfall jede Minute zählt, um das Leben der Verunglückten zu retten. Vergleichbare Regeln zur Rettungsgasse gibt es neben Deutschland auch in Österreich, der Schweiz, Slowenien und Tschechien.
(tc)