Unter die allgemeine Regelung in der Kraftfahrtteilversicherung ist die Aufzählung der Naturereignisse, bei denen Schäden durch die Versicherung ersetzt werden, zunächst einmal als abschließend zu betrachten.
Danach werden Schäden durch Sturm, Hagel, Blitzschlag und Überschwemmung ersetzt. Davon nicht umfasst sind Schäden durch den Abgang von Schneelawinen. Sollen solche möglichen Schäden auch versichert werden, müssen sie ausdrücklich als versichert vereinbart werden. Ist dies der Fall, ist dann aber unerheblich, ob die Schneelawine sich von einem Berg oder von einem Hausdach löst.
(tra)
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen 9 U 250/11