Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, stürzte eine Radfahrerin auf einem Sand-Schotter-Radweg, nachdem sie von einem anderen Radfahrer, der sie überholen wollte, gestreift wurde. Der Radfahrer gab jedoch an, es sei nur zur Kollision gekommen, weil die andere Radfahrerin plötzlich nach links schwankte. Daraufhin klagte die gestürzte Fahrerin auf Schmerzensgeld.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgte den Vorinstanzen weitgehend. Auch beim Radfahren sei es nötig, beim Überholvorgang genügend Sicherheitsabstand zu halten, urteilte das OLG. Gerade bei unbefestigten Wegen müsse mit Schwankungen in der Fahrlinie gerechnet werden.
„Sicherheitsabstand beim Überholen gilt für alle Verkehrsteilnehmer, also auch für Radfahrer auf Radwegen“, erklärt Rechtanwalt Matthias Heider von der Deutschen Anwaltshotline.
Oberlandesgericht Karlsruhe
Aktenzeichen 9 U 115/15
(tc)