Wird in einem Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug der Tachometerstand angegeben – mit dem Hinweis, dass dieser abgelesen wurde –, liegt in dieser Erklärung nicht automatisch eine Zusicherung über die Laufleistung.
Grundsätzlich kann der Käufer davon ausgehen, dass ein abgelesener Tachostand der Laufleistung entspricht. Dies gilt aber dann nicht, wenn sich aus den Gesamtumständen etwas anderes ergibt
Der Verkäufer kann bei einer Differenz dann nicht haftbar gemacht werden, wenn in dem Vertrag Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen wurden.
(tra)
Oberlandesgericht Köln
Aktenzeichen 5 U 44/14