Das war im Fall passiert: Ein Autofahrer überholte innerorts einen Bus kurz vor einer Steigung, auf der sich keine Übermöglichkeit mehr bot. Dabei fuhr er auf einer Straße, die gerade und gut einsehbar war – aber er war 32 km/h zu schnell dran. Er musste ein Bußgeld von 240 Euro zahlen und einen Monat auf sein Auto verzichten. Der Überholer erhob Einspruch gegen das Fahrverbot. Dazu brauche es einen groben Pflichtverstoß, sagte er. Er aber habe überholt, ohne andere zu gefährden.
Während ihm das Amtsgericht noch zustimmte und das Fahrverbot aufhob, war das Oberlandesgericht anderer Meinung. Ein grober Pflichtverstoß sei es auf jeden Fall, wenn jemand innerorts mit viel zu hohem Tempo überhole. Egal sei es dabei, ob die Straße einsehbar war oder er im Anschluss gezwungen gewesen wäre, hinter dem Bus „hängen“ zu müssen.
Oberlandesgericht Bamberg
Aktenzeichen 2 Ss OWi 63/18
(tc)