Wird die Ehefrau eines Gewerbetreibenden in einen Finanzierungsleasingvertrag mit eingebunden, ist sie als Verbraucherin einzustufen. Als solche ist die Ehefrau berechtigt, von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Die Ausübung dieses Rechts führt im Zweifel zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages.
(jlp)
Oberlandesgericht Koblenz
Aktenzeichen 2 U 796/10