Wenn die Polizei im Straßenverkehr kontrolliert, können Betroffenen schon einmal nervös werden. Aber: Nicht jeder Aufforderung ist Folge zu leisten, klärt der ADAC auf.
Grundsätzlich gilt laut ADAC aber: Fahrer, die „herausgewinkt“ werden, sollten ruhig bleiben und bei der nächstmöglichen Gelegenheit anhalten. Das sollte der Polizei durch Blinken oder langsames Fahren anzeigt werden. Wen die Polizei auffordert, zu folgen, der sollte das unbedingt tun. Wer das unterlässt, dem drohen 70 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg.
Bei einer Kontrolle sollten sich Autofahrer so verhalten, dass sich die Polizisten nicht bedroht fühlen. Der ADAC rät, nachts bei eingeschalteter Innenbeleuchtung im Auto zu warten, bis der Beamte den Autofahrer anspricht. Dieser muss dann seine Personalien nennen sowie Fahrzeugpapiere und Führerschein aushändigen. Auf informative Fragen, etwa wo der Fahrer herkomme, müsse man nicht antworten, erklärt der ADAC.
Polizei muss belehren
Wenn der Verdacht auf eine Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit besteht, muss sich der Autofahrer nicht zum Vorwurf äußern – und sich vielleicht auch noch selbst belasten. Die Polizei muss den Betroffenen darüber belehren. Tut sie das nicht, kann die Aussage des Fahrers vor Gericht nicht oder nur sehr eingeschränkt verwendet werden. Wenn die Polizei das Fahrzeug des Betroffenen untersucht, kann sich der Betroffene heraushalten. Wenn im Auto verbotene Gegenstände wie etwa Radarwarner zu finden sind, dürfen die Beamten diese sofort sicherstellen.
Alkoholtest ist freiwillig
Kein Kfz-Fahrer muss eine Atemalkoholmessung oder einen Drogenschnelltest machen, wenn er nicht will. Allerdings wird die Polizei dann eine Blutabnahme auf der nächsten Wache anordnen. Wer nüchtern ist, sollte deswegen dem Test zustimmen, um so schnell wie möglich weiterfahren zu können.
Fällt ein Verwarnungsgeld an, sind Autofahrer nicht gezwungen, an Ort und Stelle zu bezahlen. Bei einem Bußgeld ab 60 Euro – zum Beispiel für einen Rotlichtverstoß – muss die Polizei ein Bußgeldverfahren einleiten. Der Bescheid wird dann zugeschickt.
(tc)