Ein Autofahrer, der seinen Wagen im Halteverbot abgestellt hat und abgeschleppt wird, muss nicht jede Gebühr des Abschlepp-Unternehmers akzeptieren. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass lediglich die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten zu bezahlen sind.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Mann, der seinen Wagen verbotenerweise auf dem Parkplatz eines Fitnesstudios abgestellt hatte. Das Auto wurde entfernt. Der mit der Überwachung des Parkplatzes betraute Abschleppdienst verlangte 250 Euro allein dafür, den Standort des Fahrzeugs bekannt zu geben. Der BGH machte deutlich, dass nur Kosten in Rechnung gestellt werden können, die für die Ermittlung des Halters, der Anforderung eines Abschleppfahrzeugs und der Sicherung des an den Haken genommenen Autos gegen unbefugte Benutzung entstanden sind. Nicht zu zahlen habe der Mann die Überwachung der Parkflächen. Denn diese Kosten wären auch ohne seinen konkreten Parkverstoß entstanden. Auch die Kosten für die Abwicklung des Schadenersatzanspruches dürfen dem Falschparker nicht in Rechnung gestellt werden. Die Vorinstanz muss nun "notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens" die angemessenen Kosten ermitteln.
(se)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen V ZR 229/13)