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Vorrecht gilt für gesamte Straßenbreite

09.03.2012 15:09 Uhr

Allgemein hat fließender Verkehr Vorrang vor Fahrzeugen, die aus einer Grundstücksausfahrt in eine Straße einbiegen möchte. Der Einbiegende muss beim Einfahren in die Straße besondere Sorgfalt walten lassen, denn im Falle eines Unfalls haftet er allein.

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In dem entschiedenen Fall war es so, dass ein Van-Fahrer beim Fahren aus seiner Ausfahrt und Einbiegen in die Straße einen Zusammenstoß mit einer Autofahrerin verursachte. Das Gericht entschied, dass der Van-Fahrer aufgrund von Vorfahrtsverletzung für den Unfall haftet.

Der Van-Fahrer warf der Autofahrerin vor, sie sei zu weit links gefahren und hätte damit eine unklare Verkehrssituation geschaffen. Dieses Argument zählt laut Gericht nicht. Die Bevorrechtigung gilt für die gesamte Straßenbreite. Auch konnte der Autofahrerin nicht vorgeworfen werden, dass sie hätte erkennen können, dass der Van-Fahrer einbiegen werde. Sie hat diesen zwar gesehen, ging jedoch davon aus, dass der Van-Fahrer ihre Bevorrechtigung erkennen und warten würde, so dass sie nicht bremsen muss.

(tra)

Bundesgerichtshof

Aktenzeichen VI ZR 282/10

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