Der Van-Fahrer warf der Autofahrerin vor, sie sei zu weit links gefahren und hätte damit eine unklare Verkehrssituation geschaffen. Dieses Argument zählt laut Gericht nicht. Die Bevorrechtigung gilt für die gesamte Straßenbreite. Auch konnte der Autofahrerin nicht vorgeworfen werden, dass sie hätte erkennen können, dass der Van-Fahrer einbiegen werde. Sie hat diesen zwar gesehen, ging jedoch davon aus, dass der Van-Fahrer ihre Bevorrechtigung erkennen und warten würde, so dass sie nicht bremsen muss.
(tra)
Bundesgerichtshof
Aktenzeichen VI ZR 282/10