Geht der erkennende Richter von einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt aus, so kann er nicht allein aufgrund der Blutalkoholkonzentration eine solche annehmen.
Zwar spricht bei einem Promillewert von 2,34 einiges dafür, dass der Fahrer vorsätzlich gehandelt hat. Allerdings müssen auch die anderen Faktoren der Trunkenheitsfahrt überprüft werden, weil mit zunehmender Alkoholisierung gerade die Kritik- und Urteilsfähigkeit abnimmt.
Deshalb muss überprüft werden, wie das Trinkverhalten insgesamt war und wie sich der Fahrer bei seiner Tat verhalten hat .
(tra)
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen (3) 161 Ss 41/14 (29/14)