Hat der Betroffene in einer Verkehrsordnungswidrigkeitsangelegenheit persönlich vor Gericht zu erscheinen, kann das Gericht bei Nichterscheinen den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwerfen, ohne dass eine Verhandlung stattfindet.
Die Sorgfaltspflichten des Gerichts erfordern es in dieser Situation allenfalls, dass bei der Geschäftsstelle nachgefragt wird, ob der Betroffene sich für sein Fernbleiben entschuldigt hat. Der Richter muss nicht alle digitalen und physikalischen Eingangsmeldungen überprüfen, bevor er den Einspruch verwirft.
(tra)
Kammergericht Berlin
Aktenzeichen 122 Ss 113/14