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Wer fehlt, verhandelt nicht

07.07.2015 10:17 Uhr
Wer fehlt, verhandelt nicht
Einspruch abgelehnt: Wer einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen kann, sollte sein Fernbleiben ausreichend entschuldigen können
© Foto: fotodo/Fotolia

Hat der Betroffene in einer Verkehrsordnungswidrigkeitsangelegenheit persönlich vor Gericht zu erscheinen, kann das Gericht bei Nichterscheinen den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwerfen, ohne dass eine Verhandlung stattfindet.

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Hat der Betroffene in einer Verkehrsordnungswidrigkeitsangelegenheit persönlich vor Gericht zu erscheinen, kann das Gericht bei Nichterscheinen den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid verwerfen, ohne dass eine Verhandlung stattfindet.

Die Sorgfaltspflichten des Gerichts erfordern es in dieser Situation allenfalls, dass bei der Geschäftsstelle nachgefragt wird, ob der Betroffene sich für sein Fernbleiben entschuldigt hat. Der Richter muss nicht alle digitalen und physikalischen Eingangsmeldungen überprüfen, bevor er den Einspruch verwirft.

(tra)

Kammergericht Berlin

Aktenzeichen 122 Ss 113/14

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