Denn nach den Versicherungsbedingungen hat der Kunde alles zu tun, um den Schaden zu mindern. Er hat deshalb die Kosten der Reparatur niedrig zu halten und muss dem Versicherer gegenüber zutreffende Angaben zu den Reparaturkosten machen.
Der Kunde profitiert aber unmittelbar von der mit dem Gutschein versprochenen Vergünstigung, wenn er diese Gutscheinvergünstigung seiner Versicherungsgesellschaft verschweigt, was nach der Lebenserfahrung dann sicherlich häufig auftritt. Aus diesem Grunde ist eine solche Gutscheinwerbung unzulässig.
(jlp)
Oberlandesgericht Hamm
Aktenzeichen 4 U 31/13