Ein Fahrschulfahrzeug bremste plötzlich und ohne Grund stark ab, als es einen Kreisverkehr verlassen wollten – so stark, dass der Hintermann auffuhr. Dieser wollte die Hälfte seines Schadens ersetzt bekommen.
Das erstinstanzliche Amtsgericht bejahte diesen 50-prozentigen Anspruch des auffahrenden Klägers. Ja, sagte es, dieser sei zwar aufgefahren, und damit schuld, aber der Unfall sei „atypisch“ – durch plötzliches, grundloses Bremsen des Fahrschülers - verlaufen , und das spreche für den Auffahrenden.
Die Berufungsinstanz, das Landgericht Saarbrücken, sah das etwas anders: Bei einem Fahrschüler seien „plötzliche, nicht übliche“ Reaktionen geradezu typisch. „Wer hinter einem Fahrschulfahrzeug, das als solches gekennzeichnet ist, fährt, muss seinen Abstand so wählen, dass er auch bei einem unangepassten Fahrverhalten des Fahranfängers - hier Abbremsen ohne zwingenden Grund - noch rechtzeitig anhalten kann“, heißt es im Urteil. Denn grundloses Abbremsen oder auch "Abwürgen" des Motors gehört zu den typischen Anfängerfehlern eines Fahrschülers.
Das Landgericht wischte damit den die hälftige Teilung des Schadenersatzes vom Tisch und nahm stattdessen eine Haftungsverteilung von 70 zu 30 zulasten des klägerischen Auffahrenden an. Da der Unfall an besonders gefährlicher Stelle passiert war, trete die Betriebsgefahr des Fahrschulfahrzeugs nicht zurück.
Landgericht Saarbrücken
Aktenzeichen 13 S 104/18
(tc)